Exodus 21
1
Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: BSB
2
So du einen ebraischen Knecht kaufest, dersoll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soil er frei ledig ausgehen. BSB
3
1st er ohne Weib kommen, so, soil er auch ohne Weib ausgehen. 1st er aber mit Weib kommen, so soil sein Weib mit ihm ausgehen. BSB
4
Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben und hat Sohne Oder Tochter gezeuget, so soli das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soil ohne Weib ausgehen. BSB
5
Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, BSB
6
So bringe ihn sein Herr vor die Gotter und halte ihn an die Tur Oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig. BSB
7
Verkauftjemand seine Tochter zur Magd, so soil sie nicht ausgehen wie die Knechte. BSB
8
Gefallt sie aber ihrem Herrn nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soil er sie zu Ibsen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmahet hat. BSB
9
Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soil er Tochterrecht an ihr tun. BSB
10
Gibt er ihm aber eine andere, so soil er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen. BSB
11
Tut er diese drei nicht, so soli sie frei ausgehen ohne Losegeld. BSB
12
Wer einen Menschen schlagt, dafi erstirbt, der soil des Todes sterben. BSB
13
Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern Gott hat ihn lassen ohngefahr in seine Hande fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soli. BSB
14
Wo aber jemand an seinem Nachsten frevelt und ihn mit List erwurget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn tote. BSB
15
Wer seinen Vater Oder Mutter schlagt, der soil des Todes sterben. BSB
16
Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, dad man ihn bei ihm findet, der soil des Todes sterben. BSB
17
Wer Vater Oder Mutter flucht, der soil des Todes sterben. BSB
18
Wenn sich Manner miteinanderhadern, und einer schlagt den andern mit einem Stein Oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt: BSB
19
kommterauf, dati erausgehet an seinem Stabe so soil, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne dafi er ihm bezahle, was er versaumet hat, und das Arztgeld gebe. BSB
20
Wer seinen Knecht Oder Magd schlagt mit einem Stabe, dati er stirbt unter seinen Handen, der, soli darum gestraft werden. BSB
21
Bleibt er aber einen Oder zween Tage, so soil er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld. BSB
22
Wenn sich Manner hadern und verletzen ein schwanger Weib, dati ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfahrt, so soil man ihn urn Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soil’s geben nach der Teidingsleute Erkennen. BSB
23
Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soil er lassen Seele urn Seele, BSB
24
Auge urn Auge, Zahn urn Zahn, Hand urn Hand, Fufi urn Fuß, BSB
25
Brand urn Brand, Wunde urn Wunde, Beule urn Beule. BSB
26
Wenn jemand seinen Knecht Oder seine Magd in ein Auge schlagt und verderbet es, der soil sie frei loslassen urn das Auge. BSB
27
Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht Oder Magd einen Zahn ausschlagt, soil er sie frei loslassen urn den Zahn. BSB
28
Wenn ein Ochse einen Mann Oder Weib stoßet, daß er stirbt, so soil man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig. BSB
29
Ist aber der Ochse vorhin stoßig gewesen, und seinem Herrn ist’s angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und totet daruber einen Mann Oder Weib, soil man den Ochsen steinigen, und sein Herr soil sterben. BSB
30
Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soil er geben, sein Leben zu losen, was man ihm auflegt. BSB
31
Desselbigengleichen soli man mit ihm handeln, wenn er Sohn Oder Tochter stoßet. BSB
32
Stoßet er aber einen Knecht Oder Magd, so soil er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soli man steinigen. BSB
33
so jemand eine Grube auftut, Oder grabt eine Grube und decket sie nicht zu, und fallt daruber ein Ochse Oder Esel hinein, BSB
34
so soil’s der Herr der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soil sein sein. BSB
35
Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stoßet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. BSB
36
Ist’s aber kund gewesen, daß der Ochse stoßig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soli er einen Ochsen urn den andern vergelten und das Aas haben. BSB
37
Wenn jemand einen Ochsen Oder Schaf stiehlt und schlachtet es Oder verkauft es, der soil fünf Ochsen fur einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe fur ein Schaf. BSB