24 | Leviticus | 26

Leviticus 25

1

Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach: BSB

2

Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soil das Land seine Feier dem HERRN feiern, BSB

3

daß du sechs Jahre dein Feld besaest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Fruchte ein. BSB

4

Aber im siebenten Jahr soil das Land seine grofte Feier dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besaen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. BSB

5

Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wachst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes. BSB

6

Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglohner, dein Hausgenoft, dein Fremdling bei dir, BSB

7

dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. AILev Fruchte sollen Speise sein. BSB

8

Und du sollst zahlen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezahlet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre. BSB

9

Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versohnung. BSB

10

Und ihr sollt das funfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaftjahr heiften im Lande alien, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soil ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen. BSB

11

Denn das funfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht saen, auch, was von ihm selber wachst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wachst im Weinberge, nicht lesen. BSB

12

Denn das Halljahr soil unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld tragt. BSB

13

Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soli. BSB

14

Wenn du nun etwas deinem Nachsten verkaufst Oder ihm etwas abkaufst, soli keiner seinen Bruder ubervorteilen, BSB

15

sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mogen, so hoch soil er dir’s verkaufen. BSB

16

Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soli dir’s, nachdem es tragen mag, verkaufen. BSB

17

So ubervortei Lev nun keiner seinen Nachsten, sondern furchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott. BSB

18

Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen moget. BSB

19

Denn das Land soil euch seine Fruchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet. BSB

20

Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir saen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein: BSB

21

da will ich meinem Segen uber euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soli dreier Jahre Getreide machen, BSB

22

daß ihr saet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt. BSB

23

Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gaste vor mir. BSB

24

Und sollt in all eurem Lande das Land zu losen geben. BSB

25

Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nachster Freund kommt zu ihm, daß er’s lose, so soli er’s losen, was sein Bruder verkauft hat. BSB

26

Wenn aber jemand keinen Loser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er’s ein Teil lose, BSB

27

so soil man rechnen von dem Jahr, da er’s hat verkauft, und dem Verkaufer die übrigen Jahre wieder einraumen, daß er wieder zu seiner Habe komme. BSB

28

Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soil, daß er verkauft hat, in der Hand des Kaufers sein bis zum Halljahr; in demselben soil es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen. BSB

29

Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu Ibsen; das soil die Zeit sein, darinnen er’s Ibsen mag. BSB

30

Wo er’s aber nicht loset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soil’s der Kaufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soil nicht los ausgehen im Halljahr. BSB

31

Ist’s aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soil man dem Felde des Landes gleich rechnen und soil loswerden und im Halljahr ledig ausgehen. BSB

32

Die Stadte der Leviten und die Hauser in den Stadten, da ihre Habe innen ist, mogen immerdar geloset werden. BSB

33

Wer etwas von den Leviten loset, der soil’s verlassen im Halljahr, es sei Haus Oder Stadt, das er besessen hat; denn die Hauser in Stadten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel. BSB

34

Aber das Feld vor ihren Stadten soil man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich. BSB

35

Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling Oder Gast, daß er lebe neben dir. BSB

36

Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Obersatz, sondern sollst dich vor deinem Gott furchten, auf daü dein Bruder neben dir leben konne. BSB

37

Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Ubersatz austun. BSB

38

Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Agyptenland gefuhret hat, dad ich euch das Land Kanaan gabe und euer Gott ware. BSB

39

Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen, BSB

40

sondern wie ein Taglohner und Gast soil er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen. BSB

41

Dann soil er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soil wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Vater Habe. BSB

42

Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Agyptenland gefuhret habe; darum soil man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen. BSB

43

Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich furchten vor deinem Gott. BSB

44

Willst du aber leibeigene Knechte und Magde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind, BSB

45

von den Gasten, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben BSB

46

und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum fur und fur; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber uber eure Bruder, die Kinder Israel, soil keiner des andern herrschen mit der Strenge. BSB

47

Wenn irgend ein Fremdling Oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling Oder Gast bei dir Oder jemand von seinem Stamm verkauft, BSB

48

so soil er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brudern losen, BSB

49

Oder sein Vetter Oder Vetters Sohn, Oder sonst sein nachster Blutsfreund seines Geschlechts; Oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soil er sich losen. BSB

50

Und soil mit seinem Kaufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soil nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soil sein Taglohn der ganzen Zeitmiteinrechnen. BSB

51

Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soil er nach denselben desto mehr zu losen geben, danach er gekauft ist. BSB

52

Sind aber wenig Jahre ubrig bis an das Halljahr, so soil er auch danach wieder geben zu seiner Losung und soil sein Taglohn von Jahrzu Jahr mit einrechnen. BSB

53

Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen. BSB

54

Wird er aber auf diese Weise sich nicht Ibsen, so soil er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm. BSB

55

Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Agyptenland gefuhret habe. Ich bin der HERR, euer Gott. BSB


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